Ausnahmegenehmigungen (AG)

Das Tierschutzgesetz stellt bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der an Tierversuchen beteiligten Personen. Grundsätzlich müssen alle Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen, die in der Anlage 1 Abschnitt 3 der TierSchVerV genannten Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Als operative Eingriffe gelten alle instrumentellen Einwirkungen, bei denen die Haut oder darunterliegendes Gewebe eines lebenden Tieres mehr als punktförmig durchtrennt wird (> Nadelstich, gilt auch für transkardiale Perfusion).

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Berufsgruppe Eingriffe durchführen:

  Behandlungen, nicht-operative Eingriffe operative Eingriffe
 
 Arzt, Tierarzt, Zahnarzt
 
nicht erforderlich nicht erforderlich
 Naturwissenschaftler Nachweis der Sachkunde* gegenüber den Tierschutzbeauftragten AG erforderlich
Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt
 Biologielaborant Nachweis der Sachkunde* gegenüber den Tierschutzbeauftragten AG erforderlich
Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt
 Tierpfleger Gem. Ausbildungs-VO, ansonsten AG erforderlich AG erforderlich
Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt
 Tiermedizinische Fachangestellte Gem. Ausbildungs-VO, ansonsten AG erforderlich AG erforderlich
Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt
 Technische Assistenten (BTA, MTA, VMTA, CTA...) AG erforderlich AG erforderlich
Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt
 Studenten AG erforderlich AG erforderlich
Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*Nachweis der Sachkunde: Versuchstierkundliche Kurse, schriftliche Bescheinigung der Fachkenntnis durch Tierschutzbeauftragten
 


 

Ablauf der Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung:

1.    Antrag auf Mitarbeit beim LANUV über die Tierschutzbeauftragten einreichen, Genehmigung abwarten
2.    Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Download Formular) + Sachkunde/Ausbildungsnachweise beim Tierschutzbeauftragten einreichen.
3.    Weiterleitung des Antrages an das Veterinäramt durch den Tierschutzbeauftragten
4.    Nicht-operative Eingriffe: Überprüfung der Sachkunde durch die Tierschutzbeauftragten. Operative Eingriffe: Terminabstimmung mit dem Veterinäramt zur Überprüfung der OP, anschließend Kontrolle der OP
5.    Erteilung einer eingriffs-, personen- und institutsgebundenen Ausnahmegenehmigung
6.    Das Veterinäramt erhebt Gebühren für die Antragsbearbeitung, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten und sich in einem Rahmen von 25,-bis 100,-€ bewegen.


Die Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach Erteilung der AG erlaubt!