Das Tierschutzgesetz stellt bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der an Tierversuchen beteiligten Personen. Grundsätzlich müssen alle Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen, die in der Anlage 1 Abschnitt 3 der TierSchVerV genannten Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Als operative Eingriffe gelten alle instrumentellen Einwirkungen, bei denen die Haut oder darunterliegendes Gewebe eines lebenden Tieres mehr als punktförmig durchtrennt wird (> Nadelstich, gilt auch für transkardiale Perfusion).
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Berufsgruppe Eingriffe durchführen:
Behandlungen, nicht-operative Eingriffe | operative Eingriffe | |
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Arzt, Tierarzt, Zahnarzt |
nicht erforderlich | nicht erforderlich |
Naturwissenschaftler | Nachweis der Sachkunde* gegenüber den Tierschutzbeauftragten | AG erforderlich Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt |
Biologielaborant | Nachweis der Sachkunde* gegenüber den Tierschutzbeauftragten | AG erforderlich Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt |
Tierpfleger | Gem. Ausbildungs-VO, ansonsten AG erforderlich | AG erforderlich Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt |
Tiermedizinische Fachangestellte | Gem. Ausbildungs-VO, ansonsten AG erforderlich | AG erforderlich Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt |
Technische Assistenten (BTA, MTA, VMTA, CTA...) | AG erforderlich | AG erforderlich Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt |
Studenten | AG erforderlich | AG erforderlich Durchführungskontrolle durch das Veterinäramt |
*Nachweis der Sachkunde: Versuchstierkundliche Kurse, schriftliche Bescheinigung der Fachkenntnis durch Tierschutzbeauftragten
Ablauf der Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung:
1. Antrag auf Mitarbeit beim LANUV über die Tierschutzbeauftragten einreichen, Genehmigung abwarten
2. Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Download Formular) + Sachkunde/Ausbildungsnachweise beim Tierschutzbeauftragten einreichen.
3. Weiterleitung des Antrages an das Veterinäramt durch den Tierschutzbeauftragten
4. Nicht-operative Eingriffe: Überprüfung der Sachkunde durch die Tierschutzbeauftragten. Operative Eingriffe: Terminabstimmung mit dem Veterinäramt zur Überprüfung der OP, anschließend Kontrolle der OP
5. Erteilung einer eingriffs-, personen- und institutsgebundenen Ausnahmegenehmigung
6. Das Veterinäramt erhebt Gebühren für die Antragsbearbeitung, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten und sich in einem Rahmen von 25,-bis 100,-€ bewegen.
Die Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach Erteilung der AG erlaubt!