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13.06.25 | News aus dem GB 1

Mutterschutzanpassungsgesetz – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt 

Heute möchten wir Sie über die Änderungen im Mutterschutzgesetz zum 01. Juni 2025 informieren. Das Gesetz enthält nun Schutzregelungen für Frauen mit Fehlgeburten. Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wird der Begriff „Entbindung“ klar definiert, um insbesondere der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt besser Rechnung zu tragen.

Eine Entbindung liegt danach bei einer Lebend- oder Totgeburt vor. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des nicht lebensfähigen Kindes bei der Entbindung mehr als 500g beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Ansonsten handelt es sich um eine Fehlgeburt.  

Ab dem 01. Juni 2025 gelten bei Tot- und Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche Beschäftigungsverbote nach der Entbindung gem. § 3 MuSchG n.F.

Für die Dauer der Schutzfristen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegenüber dem Arbeitsgeber besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis über die Fehlgeburt verlangen. 

Es steht der Mutter frei, entgegen der Schutzfristen weiterzuarbeiten. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.

Da wir diese Neuerungen natürlich nicht abschließend im Rahmen einer Intranetmeldung erläutern können, steht Ihnen die Entgeltabrechnung gerne für weitere Fragen zu Verfügung.