Änderung persönlicher Daten

Was habe ich bei der jeweiligen Veränderung meiner persönlichen Situation zu tun?

  1. Bei Schwangerschaft

Bitte informieren Sie Ihre Führungskraft sowie den Geschäftsbereich 1 über Ihre Schwangerschaft.

Reichen Sie daraufhin die Schwangerschaftsbescheinigung mit dem voraussichtlichen Entbindungsdatum bei Ihrem zuständigen Personalserviceteam (siehe Anschreiben zum Vertrag) im Geschäftsbereich 1 ein.

Für das weitere Vorgehen, siehe „Mutterschutz“ und „Elternzeit“

  1. Bei Heirat

Nach Ihrer Eheschließung reichen Sie bitte Ihre Heiratsurkunde im Geschäftsbereich 1 beim zuständigen Personalserviceteam ( siehe Anschreiben Vertrag ) ein.

  1. Änderung der Adresse oder Kontoverbindung

Änderungen Ihrer Adresse und Kontoverbindung lassen Sie bitte per E-Mail an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter*in (siehe Ansprechpartner*in Entgeltabrechnung) zukommen. Aus Datenschutz- und Nachweisgründen nehmen wir Änderungen lediglich per E-Mail entgegen.

  1. Schwerbehinderung

Als schwerbehinderte Person haben Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch unsere Schwerbehindertenvertretung zu bekommen. Gerne können Sie sich hier auf der Internetseite der SBV informieren.

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
Frau Zita Hüttner
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn

Haus 14 (Gebäudeeingang, links neben dem Personalrat) im Erdgeschoss
Telefon 0228 - 287 - 15345
sbv@ukbonn.de

Vertreter:
1. Manuela Biermann
Telefon 0228 -287 – 16802

2. Frau Brigitte Wollmann
Telefon 0228 - 287- 15918


 

Urlaub

Ab einem Grad der Behinderung von 50 haben Sie einen Anspruch auf 5 Urlaubstage mehr pro Jahr.

Eine geringere Anzahl von Arbeitstagen pro Woche haben eine anteilige Berechnung der Urlaubstage zur Folge.

Voraussetzung dafür ist die Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises/Bescheides.

Geltendmachung des Anspruches

Zur Geltendmachung des Anspruches bedarf es des Nachweises der Schwerbehinderung in Form des  Ausweises oder Bescheides.
 


 

Fortbildungsurlaub

Was ist Fortbildungsurlaub?

Fortbildungsurlaub ist eine besondere Form des Urlaubs, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dient. Er wird oft auch Bildungsfreistellung genannt, um den Eindruck eines Erholungsurlaubs zu vermeiden.

Wie beantrage ich Fortbildungsurlaub?

Bitte reichen Sie einen schriftlichen Antrag (spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn) mit Angaben über Zeitraum und Art der Veranstaltung im GB1 ein. Dem Antrag muss vorab durch Ihre Führungskraft zugestimmt sein.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses können sie Fortbildungsurlaub beantragen.

Wie viel Fortbildungsurlaub steht mir zu?

5 Tage im Jahr bei einer 5-Tage Woche

Welche Rahmenbedingungen gelten?

Ihre Fortbildung muss mindestens 3 Tage in Folge oder 5 Tage in Wochen-Intervallen andauern.

 


 

Mutterschutz

In Zusammenarbeit mit dem Betriebsärztlichen Dienst haben wir auf Grundlage der Novellierung des Mutterschutzgesetzes alle relevanten Informationen für Sie bereitgestellt.

Hinweise für werdende Mütter
Mutterschutzgesetz
Verfahrensanweisung Mutterschutz
 


 

SHK/WHF/WHK

Wer sind meine Ansprechpartner*innen bei Fragen zur wöchentlichen Arbeitszeitplanung?

Ihre Ansprechpartner sind Ihre direkten Vorgesetzt*innen in der Klinik oder im Institut.

Wer sind meine Ansprechpartner*innen bei Fragen zu meiner Abrechnung und zur Vertragsgestaltung?

Für abrechnungsrelevante Fragestellungen stehen Ihnen die jeweilige Entgeltabrechner*innen, die auf Ihrer letzten Abrechnung stehen, zur Verfügung. Sie finden auf Ihrer aktuellen Abrechnung die Durchwahl Ihrer/Ihres zuständigen Sachbearbeiter*in.

Für vertragsrechtliche Fragestellungen sowie der Bearbeitung Ihres Anschlussvertrages steht Ihnen das Personalserviceteam Ausbildung/ Studenten zur Verfügung.

Soll ich selber einen Antrag zur Vertragsverlängerung/Arbeitszeitänderung stellen? Wie gehe ich hier vor?

In Ihrem Fall ist es wichtig, dass Sie Ihre/n direkte/n Vorgesetzte/n vor Ort mindestens 2 Monate vor Beendigung auf eine Vertragsverlängerung ansprechen.

Wenn seitens Ihrer/Ihres Vorgesetzten eine Vertragsverlängerung bejaht wurde, erhält das Serviceteam einen Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme von ihm und benötigt vier bis sechs Wochen für die Erstellung und Zustellung (über die Post) Ihres Arbeitsvertrages.

Wo finde ich meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrages richtet sich nach den Richtlinien der Universität Bonn. Im Abschnitt 3 der Richtlinien steht, dass ein Dienstvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann. Denken Sie daran, dass sich eine Frist nicht nach Ausstellungsdatum Ihres Kündigungsschreibens richtet, sondern nach dem Eingang des Schreibens im Personalserviceteam. Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit originaler Unterschrift.

Wir erhalte ich mein Arbeitszeugnis bei Austritt aus dem UKB?

Das Zeugnis erhalten Sie nach schriftlicher Beantragung bei Ihrer/Ihrem direkten Vorgesetzten.

Welche Arten von Hilfskräften gibt es? Woher weiß ich, dass ich richtig eingeordnet wurde und eine SHK, WHF oder WHK bin?

Es gibt insgesamt drei Zuordnungen von Studentischen und Wissenschaftlichen Hilfskräften:

SHK: Studentische Hilfskraft im Erststudium bisher ohne berufsbildenden Abschluss

WHF: Wissenschaftliche Hilfskraft im Masterstudium (mit Bachelorabschluss oder einer abgeschlossenen Ausbildung)

WHK: Mit Master-, Diplomabschluss, Examen, Approbation etc.

Wenn Ihnen auffällt, dass Ihre Zuordnung falsch ist, senden Sie uns eine E-Mail mit dem Hinweis auf Überprüfung und fügen Sie im Anhang das Zeugnis oder die Urkunde als entsprechenden Nachweis hinzu.

Ich möchte eine andere Stelle außerhalb vom UKB anfangen. Muss ich dies melden und wo soll ich dies melden? Kann ich ohne weiteres direkt eine andere Stelle annehmen?

Als Studentische Aushilfe müssen Sie wissen, dass Sie nicht mehr als 19h/ Woche arbeiten dürfen, da Sie sonst volle Bezüge in der Sozialversicherung zahlen müssen. Bitte teilen Sie uns Ihre Planung über ein weiteres Beschäftigungsverhältnis schriftlich oder per E-Mail mit. Um Missverständnisse und Ärger (wie zum Beispiel Nachzahlungen bei der Versicherung) zu vermeiden, bieten wir Ihnen diesen direkten Service an.

Wo und wie erhalte ich meinen Mitarbeiterausweis und meine Personalnummer?

Ihren Mitarbeiterausweis erhalten Sie mittels eines Schreibens, dass Sie sich vorher vom Personalserviceteam erstellen und aushändigen lassen. Mit dem Schreiben gehen Sie zum Servicecenter und lassen sich einen Mitarbeiterausweis ausstellen.

Ihre Personalnummer können Sie gerne per E-Mail bei Ihrem Personalserviceteam erfragen.

Habe ich als Studentische/ Wissenschaftliche Hilfskraft Anspruch auf Urlaub?

Ja den haben Sie. Die Mitteilung über den Umfang Ihres Urlaubes können Sie per E-Mail bei Ihrer/Ihrem zuständigen Entgeltabrechner*in (Verweis in der Abrechnung) erfragen. Der Umfang Ihres Urlaubes variiert nach Dauer der Beschäftigung und der wöchentlichen Arbeitszeit.

Darf ich im Rahmen meines Praktischen Jahres am UKB die Beschäftigung als SHK fortführen?

Nein, leider ist dies nicht möglich. Eine SHK ist eine Beschäftigung über die Universität Bonn. Das PJ ist ein Praktikum über den Arbeitgeber Universität Bonn. Gesetzlich sind zwei Beschäftigungen über ein und denselben Arbeitgeber nicht zulässig. Deswegen sind wir hier gezwungen das Arbeitsverhältnis der SHK bei PJ Beginn aufzulösen.

Darf ich im Rahmen meines Praktischen Jahres am UKB eine zweite Beschäftigung extern fortführen?

Ja, dies ist jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig. Da Sie im PJ 40 h/ Woche arbeiten und es nach Arbeitszeitgesetz zulässig ist als Arbeitnehmer 48 h/ Woche zu arbeiten, dürfen Sie Ihre externe Beschäftigung mit einer 8 h/ Woche weiterführen.

 



Personalakte

Wird eine Personalakte geführt?

Ja. In der Personalabteilung wird für jede*n Beschäftigten eine Personalakte geführt.

Welche Unterlagen befinden sich in der Personalakte?

In der Personalakte werden Ihre persönlichen Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,  Zeugnisse usw.) abgeheftet. Weiterhin befinden sich dort die Unterlagen zum Vertragsverhältnis und die Unterlagen, die für die Entgeltabrechnung notwendig sind.

Befinden sich auch Ab- und Ermahnungen in der Personalakte? Und wann werden sie entfernt?

Wenn Sie eine Abmahnung oder Ermahnung erhalten haben, wird auch diese in der Personalakte abgelegt. Eine Entfernung aus der Personalakte müssen Sie beantragen. Diese wird dann im Einzelfall geprüft.

Darf ich die Personalakte einsehen?

Ja, Sie haben das Recht zur Einsicht in Ihre Personalakte.

Darf mein Vorgesetzter oder eine andere Person meine Personalakte einsehen?

Ihr*e Vorgesetzte*r darf nur mit Ihrem Einverständnis Ihre Personalakte einsehen. Die Beschäftigten der Personalabteilung dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit die Personalakte einsehen.

Darf ich jederzeit meine Personalakte einsehen? Wie läuft das ab?

Wenn Sie Einsicht in Ihre Personalakte wünschen, vereinbaren Sie mit Ihrem/Ihrer Personalsachbearbeiter*in (PA) einen Termin zur Einsichtnahme. Wenn Sie es wünschen, können Sie auch ein Mitglied des Personalrates zu dem Termin mitbringen. Die/Der PA legt Ihnen Ihre Akte vor und sie können sie einsehen.

 


 

Bundesfreiwilligendienst

Wo und zu welchem Zeitraum können Bewerbungen als Bundesfreiwillige/r gesendet werden?

Bewerbungen für den Bundesfreiwilligendienst sollen mit Einreichung als PDF  des Anschreibens, einem Lebenslauf und dem letzten Schulabgangszeugnis an bundesfreiwilligendienst@ukbonn.de gesendet werden. Der Bewerbungszeitraum für Bundesfreiwillige ist durch die Festlegung des Bundesamtes geregelt. Ein Start als Bundesfreiwillige/r  im UKB ist für unter 25 jährige mit Start ab Mai bis November für ein halbes oder ein Jahr möglich.

Wer ist Vertragspartner?

Vertragspartner ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das UKB ist hier die gemeldete Einsatzstelle.

Gibt es eine Probezeit?

Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen.

Wieviel Urlaub hat ein/e Bundesfreiwillige/r?

Der Urlaub richtet sich nach der Länge des Zeitraums, dies sind für ein ganzes Jahr 24 Arbeitsstage, also pro geleisteten Monat 2 Tage.

Wo finden die Seminare statt, muss ich auch dahin, wer erstattet mir die Reisekosten?

Die Einsatzstelle verpflichtet sich, den Freiwilligen zur Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Seminaren (ohne Anrechnung auf die dienstfreien Tage) für die Dauer von 25 Tagen auf ein Jahr bezogen freizustellen, davon sollen 25 Seminartage an den Bildungszentren des Bundes in Wetzlar durchgeführt werden. Seminare werden in der Regel im Internatsbetrieb durchgeführt. Die Reisekosten können von jedem Seminar über einen Reisekostenantrag in der Personalabteilung zurückerstattet werden, diese müssen jeweils einzeln beantragt werden.

An wen sende ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Einsatzstelle oder beim Seminar in Wetzlar?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich der Personalabteilung des UKB vorzulegen. Für Zeiten eines Seminars hat der/die Freiwillige abweichend von der vorgenannten Regelung die Dienstunfähigkeit am ersten Diensttag durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Einsatzstelle (UKB) nachzuweisen, wenn eine Anreise zum Seminar nicht möglich ist oder bei Erkrankung während eines Seminars dem Bildungszentrum nachzuweisen. In diesen beiden Fällen ist die Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit unverzüglich der Einsatzstelle zuzusenden.

Wann und wie kann ich auch vorher kündigen?

Die Vereinbarung kann von den Parteien - Bundesamt/Freiwillige/r - mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Einsatzstelle kann unter Angabe des Kündigungsgrundes vom Bundesamt die Prüfung der Kündigung verlangen. Die Prüfung einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss die Einsatzstelle unverzüglich nach bekannt werden des wichtigen Grundes beantragen. Zur Klärung des Sachverhaltes kann durch das Bundesamt die zuständige Prüferin bzw. der zuständige Prüfer im Bundesfreiwilligendienst eingeschaltet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Minderjährige Freiwillige können nur mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten kündigen. Die Kündigung minderjähriger Freiwilliger muss gegenüber der/dem Erziehungsberechtigten erfolgen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung.

Ich möchte früher kündigen und kann meine Kündigungsfrist nicht einhalten?

Sie haben die Möglichkeit einen Auflösungsvertrag zu schließen. Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem/der Freiwilligen und der Einsatzstelle durch das Bundesamt aufgelöst werden. Minderjährige Freiwillige können nur mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten die Vereinbarung auflösen.

Wo reiche  ich meine Kündigung ein?

Ihre Kündigung muss schriftlich und persönlich unterschrieben erfolgen.  Diese muss dem Geschäftsbereich 1 Personalwesen Bundesfreiwilligenbetreuung fristgerecht vorliegen und wird dann vom Bundesamt für Familie bestätigt.

Was passiert mit meinem mir noch zustehenden Resturlaub und meinen eventuell geleisteten Mehrstunden?

Der Urlaub und die Mehrstunden sind vor dem Ende des Bundesfreiwilligendienstes  vollständig abzubauen. Es dürfen seitens des Bundeamtes für Familie keine Überstunden ausbezahlt werden.

Erhalte ich eine Bestätigung, dass die Kündigung eingegangen ist?

Sobald Ihre  Kündigung im Geschäftsbereich Personalwesen vorliegt und zum Bundesamt zur Bearbeitung übergeben wurde, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Wo muss ich meine Arbeitsmittel (z.B.  Arbeitskleidung, Ausweis, Schlüssel etc.) abgeben?

Ihre Arbeitsmittel geben Sie an Ihrem Arbeitsplatz bei Ihrer/-m Vorgesetzten zurück.

Wann und von wem erhalte ich meine Dienstzeitbescheinigung bei Austritt aus dem UKB?

Diese erhalten Sie von der Personalabteilung mit dem Austritt des Bundesfreiwilligendienstes

Was muss ich bei  Jobticket oder Einfahrtgenehmigung beachten?

Siehe „Jobticket / Einfahrgenehmigung

 


 

LPVG

Was ist das LPVG?

LPVG NRW= Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Beim LPVG handelt es sich um die landesrechtliche Regelung zur Mitbestimmung im öffentlichen Dienst und regelt u.a. auch die Bildung und Wahl der Personalvertretungen und legt deren Aufgaben und Befugnisse fest.

 


 

Personalrat - Beteiligungsrechte

Welche Beteiligungsrechte hat der Personalrat?

„Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.“  (§ 65 Abs. 1 LPVG NRW)

Information (§ 2 i.V.m. § 65 LPVG NRW)

Bsp.: Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben

Mitwirkung (§ 73 LPVG NRW)

Bsp.: Stellenausschreibungen, Verwaltungsanordnungen

Anhörung (§ 75 LPVG NWR)

Bsp.: Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen, grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Planung von Um-, Neu- und Erweiterungsbauten, Anmietung von Diensträumen, Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit, wesentliche Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen, außerordentliche Kündigungen, Kündigungen in der Probezeit

Mitbestimmung (§ 72 LPVG NRW)

Bsp.: Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverhältnissen, Ein- und Höhergruppierungen, wesentliche Änderung von Arbeitsverträgen, Regelungen zur Arbeitszeit, Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit

Welchen Handlungsbedarf habe ich als Führungskraft?

Personalindividuelle Vorgänge

Fast alle Vorgänge, die individuell eine*n einzelne*n Mitarbeiter*in betreffen, müssen formal dem Personalrat vorgelegt werden:

  • Einstellung
  • Weiterbeschäftigung
  • Arbeitszeitänderung
  • Eingruppierung, Höher- und Herabgruppierung
  • Versetzung, Umsetzung für eine Dauer von mehr als drei Monaten
  • Abordnung
  • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
  • Versagung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub
  • Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle
  • Kündigungen
  • Aufhebungsverträge
  • Anordnung von Überstunden

Bei diesen Vorgängen wird der Personalrat durch den Geschäftsbereich 1 beteiligt, nachdem der entsprechende Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme durch die Personalserviceteams bearbeitet worden ist.

Die Umsetzung der Maßnahme ist erst nach Zustimmung durch den Personalrat und Verfügung durch den GB 1 möglich.

Übergreifende, strategische Vorgänge in Ihrem Bereich

Viele übergreifende Vorgänge müssen vor der Umsetzung den Personalräten zur Kenntnis, zur Mitwirkung, zur Anhörung oder sogar zur Mitbestimmung vorgelegt werden:

  • Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge haben wie z.B. Organisationsänderungen
  • Einführung grundlegend neuer / wesentlicher Änderung oder Ausweitung von Arbeitsmethoden z.B. neuer IT-Systeme
  • Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Neu-, Um-, Erweiterungsbauten
  • Installation von Viedeoüberwachungsanlagen
  • Überlassung von Personalunterkünften

Bei diesen Vorgängen müssen die entsprechenden Unterlagen vom Antragssteller vorbereitet werden (z.B. falls erforderlich:  Einholung einer datenschutzrechtlichen Bewertung oder eines Sicherheits- und Ausfallkonzeptes). Um Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden, denken Sie bitte bei allen geplanten Maßnahmen daran, die Personalräte frühzeitig einzubinden.

Übergreifende Vorgänge bzgl. Arbeitszeitgestaltung

  • Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit
  • Schichtmodelle
  • Dienstpläne, usw.

Bei diesen Vorgängen ist Ihnen das SPX-Team gerne behilflich.

 


 

Praktikanten

Was muss ich tun, wenn ich Praktikant*innen einstellen möchte?

Bitte füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme sonstige" (Antragsformular) vollständig aus und reichen dieses im Geschäftsbereich bei Ihrem zuständigen Personalserviceteam ein.

Kann ich zu jeder Zeit Praktikant*innen einstellen?
Ja, Einstellungen von Praktikanten/-innen sind an keine festen Zeiten gebunden

Brauche ich eine freie Planstelle?
Bei einem unbezahlten Praktikum ist keine freie Stelle nötig. Bezahlte Praktika müssen auf eine Planstelle gesetzt werden.

Muss ich eine Praktikantenstelle ausschreiben?
Eine Praktikantenstelle bedarf keiner Ausschreibung.

Welche Unterlagen müssen Sie neben dem Antrag einreichen?
Bitte reichen Sie den Lebenslauf, ggf. einen Nachweis darüber, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt und den Namen der zuständigen Betreuung im Fachbereich ein.

Unter welchen Voraussetzungen muss der Mindestlohn gezahlt werden?
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Praktikant*innen. (Ausnahmen s. Punkt 4)

Unter welchen Bedingungen muss der Mindestlohn gemäß § 22 Mindestlohngesetz nicht gewährt werden?

  1. Pflichtpraktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden (bspw. Psychotherapeut*innen im Anerkennungsjahr)
  2. Pflichtpraktika, die dem TV Prakt-L unterliegen, (bspw. Sozialarbeiter*innen, Erzieher*innen und Rettungssanitäter*innen während der praktischen Tätigkeit innerhalb der Ausbildung)
  3. freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate andauern und der Orientierung für die Ausbildung oder das Studium dienen oder ausbildungs- und studienbegleitend geleistet werden (bspw. Orientierungsphase nach dem Schulabschluss oder während der Semesterferien), es darf vorher kein Praktikum bereits am UKB absolviert worden sein
  4. Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifikation nach dem SGB III (Arbeitsförderung) und der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
  5. Schülerpraktikant*innen unter 18 Jahren (Hinweis: Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.)
  6. sonstige Ausnahmen, bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Personalserviceteam


Wie werden bezahlte Praktika finanziert?
Bezahlte Praktika werden über Haushalts- oder Drittmittel finanziert

Wie ist zu erkennen, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt?
Der/ die Praktikant*in muss einen Auszug bspw. aus der jeweiligen Prüfungsordnung oder einen Nachweis gem. Berufsbildungsgesetz vorlegen.

Wie viele Tage Urlaub stehen den Praktikant*innen zu?
Den Praktikante*innen stehen monatlich zwei Werktage Urlaub bei Vollbeschäftigung zu.

Über welchen Träger sind Schülerpraktikant*innen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, versichert?
Sie sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, da sie weiterhin Schüler*innen ihrer jeweiligen Schule bleiben.

Über welchen Träger sind freiwillige Praktikant*innen versichert?
Sie sind über die Betriebshaftpflichtversicherung des UKB versichert.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Personalmaßnahme?
Die Bearbeitung dauert etwa sechs Wochen.

Erhalten Praktikant*innen einen Mitarbeiterausweis?
Bei einer Praktikumsdauer von mehr als einem Monat erhalten die Praktikant*innen einen Mitarbeiterausweis.


 

Reisekosten

Alles zum Thema Reisekosten finden Sie hier.

 


 

Stellenausschreibung

Alles zum Thema Stellenausschreibungen finden Sie hier.

 


 

Sonderurlaub

Was ist Sonderurlaub?

Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, die dem Beschäftigten aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen gewährt wird.

Wie beantrage ich Sonderurlaub?

Bitte reichen Sie einen schriftlichen Antrag (Antragsformular) mit Angaben über den gewünschten Zeitraum und einer Begründung im GB1 ein.

 


 

Zeugnis

Wann und wo kann ich ein Zeugnis beantragen?

Die Mitarbeiter*innen haben nach § 35 TV-L Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses Zeugnis muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Aus triftigen Gründen (z. B. Vorgesetztenwechsel) können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevor, können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen  (vorläufiges Zeugnis). Beantragt wird das Zeugnis beim direkten Vorgesetzten.

Wer stellt es mir aus?

Das Zeugnis wird durch die Vorgesetzten ausgestellt. Innerhalb diverser Verwaltungsbereiche, wie z.B. die Geschäftsbereiche, das Bildungszentrum oder die Stabsstellen Kommunikation, wird das Zeugnis nach entsprechender Vorlage durch die Führungskraft vom GB1 ausgestellt.

Wie lange dauert das?

Zeugnisse, die vorläufig oder als Zwischen- und Endzeugnis ausgestellt werden, sind unverzüglich auszustellen.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis?

Bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses (§ 35 TV-L, § 109 Abs. 1 GewO, § 16 BBiG) sowie in den oben genannten Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf ein Zeugnis.

Worin liegt der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis?

In einem einfachen Zeugnis werden Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit widergegeben. Das einfache Zeugnis dokumentiert demnach lediglich die äußeren Umstände des Arbeitsverhältnisses und nicht das Verhalten oder die Leistung der/des Arbeitnehmer*in. Es sind alle Tätigkeiten vollständig und genau zu nennen, die die/der Arbeitnehmer*in im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat.

Enthält das Zeugnis auch Angaben zu Verhalten und Leistung der/des Arbeitnehmer*in, ist von einem qualifizierten Zeugnis die Rede. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wird erläutert, in welcher Art und Weise die/der Arbeitnehmer*in die ihr/ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat. Es werden beispielsweise Aussagen über die Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Arbeitstempo, Belastbarkeit oder Qualität der Arbeitsergebnisse getroffen. Bei der Beurteilung des Arbeitsverhaltens werden die für die Beschäftigung ausschlaggebenden Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge dargestellt. Der Fokus liegt alleinig auf dem dienstlichen Verhalten. Es wird auch beschrieben, wie der Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen*innen und ggf. Dritten (Kunden, Lieferanten, Beratern etc.) war. Bei übertragener Leitungs- und Führungsverantwortung wird erläutert, wie die/der Arbeitnehmer*in diese Kompetenzen wahrgenommen hat.

Welche generellen Anforderungen hat ein Zeugnis zu erfüllen?

Ein Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage dienen. Aus diesem Grund soll das Zeugnis mit Wohlwollen seitens des Arbeitgebers formuliert werden, sodass die berufliche Weiterentwicklung der/des Arbeitnehmer*in nicht unnötig erschwert wird. Andererseits wird ein Arbeitszeugnis zur Unterrichtung eines Dritten (potentieller neuer Arbeitgeber) verwendet und stellt dort eine Gefährdung dar, wenn die Beschäftigten überbewertet wird. Aus diesem Grund gilt der oberste Grundsatz: Ein Zeugnis muss wohlwollend, aber wahr sein.