Informationen rund um das Thema Mitteilungsverordnung

 

 

Informationen zur Mitteilungsverordnung (MV)

 

 

Was ist die Mitteilungsverordnung (MV)?

Zur Sicherung des Steueraufkommens sind nach der Mitteilungsverordnung (MV) bestimmte Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden zu melden.

Mit der neuen Fassung der Mitteilungsverordnung zum 1. Januar 2025 ergeben sich einige Änderungen, die insbesondere den Umfang der zu machenden Angaben sowie die Form der Mitteilung für Zahlungen ab dem 01.01.2024 betreffen.

Wesentliche Änderungen sind, dass zukünftig nach der Mitteilungsverordnung (MV) meldepflichtige Zahlungen in elektronischer Form unter Angabe von Geburtsdatum und der steuerlichen Identifikationsnummer zu erfolgen haben.

 

 

Wen betrifft die Mitteilungsverordnung (MV)?

Meldepflichtig sind

  • die medizinische Fakultät der Universität Bonn und
  • das Universitätsklinikum Bonn AöR im hoheitlichen Bereich

Betriebe gewerblicher Art (BgA) und öffentliche Beteiligungsunternehmen sind nur meldepflichtig, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden.

 

 

Wen betrifft die Mitteilungsverordnung (MV) nicht?

  • BgA Universitätsklinikum im Universitätsklinikum Bonn AöR
  • BgA Auftragsforschung im Universitätsklinikum Bonn AöR
  • BgA Kongresse und Weiterbildung im Universitätsklinikum Bonn AöR
  • BgA Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Bonn AöR
  • UKB Catering GmbH
  • UKB Gebäudereinigung GmbH
  • UKB Patientenservice GmbH
  • Medizinisches Versorgungszentrum Venusberg GmbH

 

 

Welche Zahlungen unterliegen der Mitteilungsverpflichtung?

Grundsätzlich unterfallen der Mitteilungsverpflichtung alle Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen sofern der Zahlungsempfänger nicht zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung nicht zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.   

 

Beispiele:

 

a)  Barzahlung der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR                                                    

b)  Aufrechnungen / Tausch, tauschähnlicher Umsatz bei der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR      

c)  Reisekostenerstattungen der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR an Nicht-Arbeitnehmer der medizinischen Fakultät, z.B. an Bewerber, z.B. an Stipendiaten, Hospitanten oder Praktikanten der medizinischen Fakultät, soweit diese keinen Arbeitnehmerstatus haben, z.B. an Gastdozenten

Dies gilt auch, wenn die Buchung und die Bezahlung  der Reise  durch die medizinischen Fakultät bzw. durch das UKB für den Nicht-Arbeitnehmer erfolgt.                                                                                            

d)  Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten bei der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR      

  • z.B. Dozenten, Gastvorträge, Werk- oder Honorarverträge, Gutachtertätigkeit soweit nicht zweifelsfrei Haupttätigkeit oder nicht zweifelsfrei auf Geschäftskonto (eines ausreichend für Mitteilungspflicht)                                                                     
  • z.B. Probandenvergütungen für Teilnahme an Studien der Universität im hoheitlichen Bereich
  • z.B. . Zahlungen Statisten/Komparsen bei Prüfungen der medizinischen Fakultät                
  • z.B. Zahlungen an Mitglieder der Ethikkommission                                                                        

e)  Zahlungen an Nichtunternehmer, an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln und an Nichtarbeitnehmer der meldepflichtigen Stelle

  • z.B. Zahlungen von Stipendien, Darlehen aus Studienförderungsfonds und Preisgelder der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR

f)  Zahlungen an Arbeitnehmer der medizinischen Fakultät, die nicht steuerfrei sind und nicht lohnversteuert wurden oder die für Leistungen außerhalb der Arbeitnehmertätigkeit erfolgen

g)  Miet- oder Pachtzahlungen der medizinischen Fakultät oder der UKB AöR (hoheitlicher Bereich) an Privatpersonen

h)  nicht versteuerte Sachzuwendungen und nicht versteuerte sonstige geldwerte Vorteile an Nicht-Arbeitnehmer der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR

  • z.B. . Gutscheine, sonstige Geschenke der medizinischen Fakultät der Universität Bonn an Nicht-Arbeitnehmer der medizinischen Fakultät der Universität Bonn bis € 35,00

i)  Entschädigungsleistungen der medizinischen Fakultät oder im hoheitlichen Bereich der UKB AöR                             

j)  Sitzungsgelder für Aufsichtsrat der UKB AöR                                                                                                     

Derzeit läuft ein Antragsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), um Reisekostenerstattungen an ausländische Gastwissenschaftler*innen von der Meldepflicht auszunehmen

 

 

Welche Zahlungen unterliegen nicht der Mitteilungsverpflichtung?

In den folgenden Fällen sind Zahlungen von der Mitteilungsverpflichtung ausgenommen:

  • wenn (Lohn-)Steuerabzug durchgeführt wird
  • Zahlungen, die aufgrund anderer Vorschriften mitteilungspflichtig sind
  • Bagatellgrenze unter € 3.000,00 an denselben Empfänger im Kalenderjahr, eventuelle Vorauszahlungen sind bei abschließender Zahlung anzugeben
  • Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stelle und BgA von Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder an Körperschaften, die zweifelsfrei steuerbegünstigte Zwecke im Sinne… der AO verfolgen

 

Beispiele:

 

a)  steuerfreie Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer

b)  steuerfreie Zahlungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses

c)  Pauschal versteuerte Sachverhalte                                                                                                      

d)  Probandenvergütungen und weitere Zahlungen in der Auftragsforschung N-PSP

     (BgA Auftragsforschung - keine mitteilungspflichtige Stelle)                                 

e)  Zahlungen an "grüne Damen" (BgA Universitätsklinikum - keine mitteilungspflichtige Stelle)

f)  Zahlungen an internationale Pflegekräfte sowie Zahlungen an Vermittler und Dozenten in diesem Zusammenhang (BgA Universitätsklinikum - keine mitteilungspflichtige Stelle) 

g)  Dozentenvergütungen CPE (BgA Weiterbildung und Kongresse - keine meldepflichtige Stelle)

h)  Zahlungen über T-PSP (BgA Weiterbildung und Kongresse - keine meldepflichtige Selle)                                                                              

 

Welche Angaben sind der Finanzverwaltung zu übermitteln?

Bei natürlichen Personen beinhaltet die Mitteilung vor allem folgende Angaben:

 

•             Vorname, Familienname

•             Anschrift

•             Geburtsdatum

•             Steuerliche Identifikationsnummer

•             Grund der Zahlung oder Art des Zahlungsanspruchs

•             Höhe der Zahlung sowie Tag der Zahlung oder Zahlungsanordnung

•             Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,

•             bei unbarer Zahlung Bankverbindung des Kontos, auf das die Zahlung erbracht wurde

 

Bei nicht natürlichen Personen erfolgt die Meldung unter Angabe der

 

•             Firma oder Name

•             Anschrift

•             Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. wenn noch nicht vergeben unter Angabe der USt-ID-Nr.

 

 

Wird der Zahlungsempfänger über die Meldung an die Finanzverwaltung informiert?

Gemäß Mitteilungsverordnung (MV) ist der Zahlungsempfänger darüber zu informieren, welche Daten Finanzbehörde übermittelt wurden.

 

 

Wie erfolgt die Meldung an die Finanzverwaltung?

Die Meldung ist bis Ende Februar des Folgejahres in elektronischer Form für meldepflichtige Zahlungen abzugeben. Somit sind Zahlungen für den Zeitraum 01.01.2024 – 31.12.2024 bis zum 02.03.2026 zu melden. Die Meldung wird durch die Abteilung Steuern vorgenommen.

 

 

Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer

Die steuerliche Identifikationsnummer ist eine elfstellige Nummer und enthält keine Informationen über die betreffende Person. Sie ist dauerhaft gültig und ändert sich auch nicht z. B. durch einen Umzug, eine Namensänderung oder durch die Änderung des Familienstandes.

 

 

Sie haben Ihre Steueridentifikationsnummer nicht erhalten oder finden diese nicht?

Sie finden in der Regel Ihre steuerliche Identifikationsnummer in der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder Ihrem Einkommensteuerbescheid. Falls Sie diese Unterlagen nicht zur Hand haben, können Sie die steuerliche Identifikationsnummer über die Internetseite des BZSt erneut mitteilen lassen. Die steuerliche Identifikationsnummer erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift.

 

 

Wie kann für nicht in Deutschland meldepflichtige Personen die Steueridentifikationsnummer beantragt werden?

Für nicht in Deutschland gemeldete Personen muss vor der Auszahlung, die unter die Mitteilungsverordnung fällt, eine steuerliche Identifikationsnummer erteilt worden sein.

 

In diesen Fällen kann die Beantragung einer steuerlichen Identifikationsnummer mit Hilfe des Vordrucks 010250 „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ wie folgt erfolgen.

 

-              Aufruf des Formulars über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/)

-              Im Suchfeld kann die Nummer des Formulars eingeben werden: 010250

-              Das geöffnete Formular kann dann direkt ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden.

-              Das ausgefüllte und von der antragstellenden Person unterschriebene Formular ist mit einer Kopie des Ausweises per eMail an das Finanzamt Bonn-Innenstadt (Service-5205@fv.nrw.de) zu übermitteln.

 

Englischsprachige Information für die Beantragung einer Steuer-ID

Download: Englischsprachige Information für die Beantragung einer Steuer-ID

 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen die Mitarbeiter*innen der Abteilung Steuern zur Verfügung.