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Compliance versteht man allgemein als eine auf Geschäftsleitungsebene liegende Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Richtlinien.
Compliance hat auch am UKB einen hohen Stellenwert. Es ist jedoch nicht allein Leitungsaufgabe. Vielmehr hat jeder einzelne Mitarbeiter geltende Gesetze und Regeln zu beachten und trägt somit Verantwortung für Compliance am Klinikum. Das UKB unterwirft sich insoweit auch dem Public Corporate Governance Codex NRW, wonach „die Geschäftsleitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen hat und auch auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hinwirkt (Compliance)“.
In diesem Sinne unterstützt die Stabsstelle in ihrer Funktion als Compliance Office den Vorstand bei der Implementierung und methodischen Weiterentwicklung des konzernweiten Compliance Management Systems (CMS). Des Weiteren unterstützt sie Führungskräfte und Mitarbeiter bei Compliance-Themen und ist insoweit auch Ansprechpartner Antikorruption. Sie fokussiert sich dabei im Wesentlichen auf Korruptionsrisiken. Daneben gibt es selbstverständlich auch weitere „Compliance“-Risiken. Diese werden zum Teil auch durch andere Bereiche am UKB adressiert. Als Beispiel ist hier das Thema „Datenschutz“ zu nennen.
Im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetzes (LkSG) hat der Vorstand die Stabsstelle ferner mit der Überwachung und Berichterstattung zum LkSG-Risikomanagementsystem am UKB beauftragt. Die zielgerichtete Umsetzung des Gesetzes im Tagesgeschäft obliegt dabei in erster Linie dem zentralen Einkauf, der entsprechende Vertragsverhandlungen führt und Vereinbarungen mit den Zulieferern trifft. In der täglichen Arbeit sind aber ebenso wir alle als Beschäftigte am Klinikum mit verantwortlich für die Einhaltung von Menschenrechten und Naturschutz (vgl. auch Grundsatzerklärung des Vorstands).
Die Stabsstelle übernimmt auch die Funktion der Internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgebershutzgesetzes bzw. der EU-Hinweisgeber-Richtlinie für das UKB und seine Tochtergesellschaften. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen oder einen Verstoß gegen Gesetze oder unternehmensinterne Regelungen steht Ihnen Herr Andreas Heiden (0228 / 287- 13563) als Compliance Officer oder ein*e Mitarbeiter*in der Stabsstelle werktags zwischen 9:00 und 16:00 Uhr für ein Gespräch zur Verfügung. Auf diesem Wege können auch Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie Rechtsverletzungen entlang unserer Lieferkette i.S. des LkSG abgegeben werden. Ihre Angaben unterliegen dabei der Vertraulichkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Abgabe von Hinweisen können Sie darüber hinaus unser Hinweisgeberportal nutzen. Es gelten die entsprechenden Datenschutzhinweise.
Durch loyales und integres Verhalten tragen aber auch Sie als Beschäftigte maßgeblich dazu bei, Fehlverhalten zu verhindern und Schaden vom UKB abzuwenden. Orientierung geben hier UKB-spezifische Regelungen, die einen sicheren Handlungsrahmen vorgeben.
Der vom Vorstand verabschiedete Code of Conduct bildet den Orientierungsrahmen innerhalb des Compliance Management Systems am UKB. Er definiert zum einen den Anspruch Recht und Gesetz einzuhalten und zum anderen die besonderen Anforderungen an integres Verhalten.
Die übergeordnete Antikorruptionsrichtlinie als Basisdokument klärt über richtige Vorgehensweisen auf, gibt Anweisung für mögliche Zweifelsfälle sowie praktische Entscheidungshilfen und möchte so Unsicherheiten und Risiken für alle Handelnden reduzieren. Gleichzeitig ist nicht alles per se verboten. Wichtig ist für uns Beschäftigte, kritische Aspekte richtig einzuschätzen und sich transparent zu verhalten.
Im Zusammenspiel von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sind menschliche Kontakte unumgänglich, und mögliche korruptionsrelevante Aspekte finden sich im beruflichen Alltag öfter als man denkt: So kann sich zum Beispiel im Kontakt mit Patienten*innen die Frage stellen, inwieweit die Annahme von Bargeldspenden oder in der Weihnachtszeit von Geschenken durch Geschäftspartner erlaubt ist. Auch für die Frage, welche Bewirtungskosten bei Veranstaltungen erstattungsfähig sind oder welche Nebentätigkeit als kritisch einzustufen ist, gibt es UKB-interne Vorgaben.