Gesetzliche Grundlagen

Häufige Fragestellungen zum Thema „Gleichstellung“

  • Worum geht es im Gleichstellungsrecht?
  • Warum brauchen wir ein Gleichstellungsgesetz?
  • Wen betrifft das Landesgleichstellungsgesetz NRW?
  • Welche Rolle spielt die Gleichstellungsbeauftragte?
  • Warum wird ein Gleichstellungsplan erstellt?
  • Gesetzliche Grundlagen


Worum geht es im Gleichstellungsrecht?

Es ist nun fast 70 Jahre her, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert wurde. Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes besagt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
Mit anderen Worten: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Zu den weiteren wichtigen Stationen der Frauen- und Gleichstellungsgesetzgebung zählen die in der Europa-Politik festgelegten Grundsätze zur Chancengleichheit. In diesem Zusammenhang sind die Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 und die Amsterdamer Verträge von 1997 besonders hervorzuheben.
Als spektakulärste Maßnahme ist wohl die so genannte „Quote“ zugunsten der Frauen zu nennen, die seit ihrer Einführung in der Verwaltungspraxis heftig angegriffen, von den Gerichten dagegen verfassungs- und europarechtskonform erlaubt und sogar gefordert wird.
Die Forderungen nach einer gleichberechtigten Teilhabe für Frauen in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft haben auch im 21.Jahrhundert nicht an Aktualität verloren.

Warum brauchen wir ein Gleichstellungsgesetz?

Zwischen gesetzlichem Anspruch und der Lebenswirklichkeit von Frauen klafft immer noch eine große Lücke.
Trotz Rechtsvorgaben zur Frauenförderung bleibt die berufliche Situation von Frauen unbefriedigend, die sich gerade in der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen widerspiegelt.
Diese Tatsache lässt sich heute kaum mehr damit begründen, dass qualifizierte Frauen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung ständen.
Die bisher eher bescheidenen Fortschritte in Sachen Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf sollen durch das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) spürbar verbessert und die Chancengleichheit entscheidend vorangebracht werden.

Am 20. November 1999 schreibt das Land Nordrhein-Westfalen ein kleines Stück Rechtsgeschichte: das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) tritt in Kraft. Der Landtag NRW beschließt am 30. November 2016 das "Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts".

Wen betrifft das Landesgleichstellungsgesetz NRW?

Am 15. Dezember 2016 ist das novellierte Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) in Kraft getreten.
Es versteht sich als ein elementarer Beitrag zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes. Denn das bedeutsame ist, dass das Landesgleichstellungsgesetz einheitliches Recht für die Landesverwaltungen, den Kommunen sowie den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, schafft.

Die Zielsetzungen lauten:

    • die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf
    • die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Benachteiligungen wegen des Geschlechts
    • Ausgleich bestehender Nachteile durch gezielte Maßnahmen der Frauenförderung
    • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer

Seit der geänderten Rechtsform des Universitätsklinikums Bonn in eine Anstalt des öffentlichen Rechts am 01. Januar 2001 ist das LGG auch für das nichtwissenschaftliche Personal am Bonner Universitätsklinikum gültig.
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes fällt in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung und allen Beschäftigten des Universitätsklinikums Bonn mit Leitungsfunktionen und Personalverantwortung.

Gleichstellung ist eine komplexe Querschnittsaufgabe und soll sich zum integralen Bestandteil des Managements sowohl in personalwirtschaftlichen wie auch organisatorischen Fragen etablieren.
Damit wird die Gleichstellung zum durchgängigen Leitprinzip erklärt und ist als eine ständige Aufgabe bei allen Entscheidungen und für alle Aufgabengebiete anzusehen. Diese Vorgehensweise beschreibt die Unternehmensstrategie des „Gender Mainstreaming“, d.h. die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern anzuerkennen und diese als Mehrwert aufzufassen und in alle Entscheidungsprozesse mit einfließen zu lassen.

Welche Rolle spielt die Gleichstellungsbeauftragte?

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) sieht vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin eine Frau sein muss und ab einer Beschäftigtenanzahl ab 20 Personen in dieses Amt bestellt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und unterstützt die Dienststellenleitung, d.h. die Kaufmännische Direktion und den Vorstand des Universitätsklinikums Bonn in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Sie hat ein Mitwirkungsrecht bei allen Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Somit ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits im Planungsstadium zu beteiligen. Ihre Fachkompetenzen liegen darin, die gleichstellungsrelevanten Aspekte aufzudecken und in geschlechtsspezifischen Fragestellungen beratend und unterstützend mitzuwirken.
Eine Gelegenheit zur Stellungnahme muss der Gleichstellungsbeauftragte vor dem personalrechtlichen Beteiligungsverfahren gegeben werden.

Warum wird ein Gleichstellungsplan erstellt?

Im Allgemeinen wird behauptet, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern heutzutage kein Thema mehr sei. Dass die Gleichberechtigung eine Selbstverständlichkeit ist!
Doch gerade im Erwerbsleben von Frauen klafft zwischen Lebenswirklichkeit und rechtlichem Anspruch immer noch eine große Lücke.

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW stellt die klare Forderung auf, dass von der Dienstellenleitung und den Personalverantwortlichen Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ergreifen sind. Auch angesichts der laufenden Veränderungsprozesse und der allgemein angespannten Situation im Gesundheitswesen darf die Notwendigkeit der Erstellung eines Gleichstellungsplans nicht angezweifelt werden. Sind Einstellungen und Beförderungen nicht oder nur begrenzt möglich, ist es erforderlich, die noch möglichen Maßnahmen zur Frauenförderung herauszuarbeiten.

Als Rahmenplan einer modernen Personalentwicklung basiert der Gleichstellungsplan auf der Analyse der Beschäftigtenstruktur und bietet einen Maßnahmenkatalog an, der zur Zielerreichung der beruflichen Chancengleichheit beiträgt. Gleichstellungsplan 2011-2013

Damit vertritt der Vorstand des Universitätsklinikums Bonn die Zielvereinbarungen und Regelungen des Gleichstellungsplans nachdrücklich und ruft alle Leitungsverantwortlichen auf, die Umsetzung dieses Rahmenplans zu fördern und zu unterstützen.

Gesetzliche Grundlagen

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist in Artikel 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von Frauen und Männern verankert. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbehandlung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Die gesetzlichen Grundlagen sind:

Landesgleichstellungsgesetz NRW

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)