Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

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"Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne dieser Verordnung ( 8. ProdSV) sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden".
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Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zuvor die bestehenden Gefährdungen für die Beschäftigten bei der Tätigkeit bzw. auf dem Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten (Gefährdungsbeurteilung) und auf deren Grundlage zu ermitteln, welche Arbeitsschutz- maßnahmen (technisch, organisatorisch oder wenn dass alles nicht greift, PSA als individuelle Schutzmaßnahme) erforderlich sind.

Die Benutzung von PSA ist dann als Maßnahme des Arbeitsschutzes geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge immer Vorrang vor der Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme.
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Die Notwendigkeit des Einsatzes von PSA führt zu Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten:
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Arbeitgeber:
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Der Arbeitgeber darf nur PSA auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die den Anforderungen der
( 8. ProdSV) entsprechen. (Stand der Technik)

Für jede bereitgestellte PSA hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten (z. B. Betriebsanweisung). Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA auf Grundlage der Herstellerinformation zu unterweisen.
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Beschäftigte:
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Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung der PSA, zur Durchführung einer Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung sowie zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten.

Gleichwohl besteht die Verpflichtung die PSA zu benutzen bzw. zu tragen um Unfälle zu vermeiden.
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Rechtsgültige Literatur finden Sie unter nachfolgenden Links:
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BGI 515 persönliche Schutzausrüstung

Bereitstellung und Benutzung von PSA
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Sollten Sie Fragen zur notwendigen und/oder bereitgestellten PSA für Ihren Bereich haben, sprechen Sie bitte mit der vorgesetzten Person in Ihrem Bereich.

Gerne unterstützen und beraten die Mitarbeiter/innen der Stabsstelle Arbeits- und Umweltschutz Sie zu einer gezielten Fragestellung in Ihrem Bereich.

Ihre Anfrage richten Sie bitte an: Arbeitsschutz@ukbonn.de
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