Entlassmanagement

Rahmenvertrag Entlassmanagement

Gesetzliche Grundlagen: § 39 Abs. 1 a S 10 SGB V:

Der Rahmenvertrag gilt seit 1. Oktober 2017 für Entlassungen von gesetzlich versicherten Patienten aus voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten Behandlungen durch das Krankenhaus. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass ein Entlassmanagement andere Leistungen und Leistungserbringer umfassen kann, als im SGB V und im SGB XI erwähnt; diese sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Rahmenvertrag soll eine Schnittstelle zwischen dem stationären und ambulanten Bereich bilden, eine bedarfsgerechte und lückenlose Versorgung der Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt sicherstellen und den versorgungsrelevanten Informationsfluss strukturieren. Das Krankenhaus stellt fest, ob und welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein.

Pflichten der Klinik und ihre Aufgaben:

  • Aushändigung einer Information zum Entlassmanagement an alle gesetzlich versicherten stationären oder teilstationären Patienten
  • schriftliche Einwilligung der Patienten in das Entlassmanagement und die Datenweitergabe
  • initiales Assessment (Pflegeanamnese), bei Bedarf differenziertes Assessment Erstellung eines Entlassplans zum voraussichtlichen Versorgungsbedarf
  • Übergabe eines standardisierten Entlassbriefs an den Patienten am Entlasstag
  • Erstellen eines Medikationsplans
  • Informationspflicht über das Entlassmanagement auf der Internetseite der Klinik
  • Präsenzpflicht eines Entlassmanagement-Ansprechpartners zwischen 9 und 19 Uhr sowie am Wochenende zwischen 10 und 14 Uhr
  • Darüber hinaus können Fachärzte im Krankenhaus Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für bis zu sieben Tage ausstellen.

Rahmenvertrag:
https://www.kbv.de/html/entlassmanagement.php