Rahmenvertrag Entlassmanagement
Gesetzliche Grundlagen: § 39 Abs. 1 a S 10 SGB V:
Der Rahmenvertrag gilt seit 1. Oktober 2017 für Entlassungen von gesetzlich versicherten Patienten aus voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten Behandlungen durch das Krankenhaus. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass ein Entlassmanagement andere Leistungen und Leistungserbringer umfassen kann, als im SGB V und im SGB XI erwähnt; diese sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Rahmenvertrag soll eine Schnittstelle zwischen dem stationären und ambulanten Bereich bilden, eine bedarfsgerechte und lückenlose Versorgung der Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt sicherstellen und den versorgungsrelevanten Informationsfluss strukturieren. Das Krankenhaus stellt fest, ob und welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein.
Pflichten der Klinik und ihre Aufgaben:
Rahmenvertrag:
https://www.kbv.de/html/entlassmanagement.php