Gültig ab 01.10.2017
Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements
Krankenhäuser dürfen ab dem 1. Oktober 2017 im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen, soweit dies erforderlich ist. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können neben Arzneimittelverordnungen in begrenztem Umfang auch Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen eingeschränkten Zeitraum verordnen. Das Krankenhaus hat den weiterbehandelnden Arzt rechtzeitig über die medikamentöse Therapie zum Zeitpunkt der Entlassung, die Dosierung und die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel zu informieren. Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus bekannten Medikation müssen dargestellt und erläutert werden. Gegebenenfalls sind auch Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben. Die Verordnung muss spätestens am Entlasstag ausgestellt werden.
Folgende weitere wesentliche Änderungen und Ergänzungen der AM-RL wurden beschlossen:
› Das Krankenhaus prüft, ob eine Verordnung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Versorgung auch durch Mitgabe von Arzneimitteln gemäß § 14 Abs. 7 Apothekengesetz möglich ist (gilt nur vor Wochenenden und Feiertagen).
› Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine N1-Packung beziehungsweise, falls diese nicht im Handel ist, auf eine kleinere Packung als N1 begrenzt. Größere Packungen als N1 können aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von dem Krankenhausarzt nicht verordnet werden. Sonstige in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte können für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 7 Tagen verordnet werden.
› Arzneimittelrezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen als solche gekennzeichnet und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.
Es wurde zudem klargestellt, dass die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln selbstverständlich auch im Krankenhaus den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zu entsprechen hat und somit immer durch einen Arzt vorzunehmen und medizinisch zu verantworten ist.
Zu Verordnungen im Entlassmanagement dürfen ausschließlich die Vordrucke mit dem Eindruck „Entlassmanagement“ verwendet werden.
Gibt es weitergehende Ausfüllhinweise für die Verordnungsvordrucke?
Hinweise zum Ausfüllen der Verordnungsvordrucke sowie weitergehende Informationen lassen sich einem Handbuch der KBV zur Vornahme von Verordnungen im Entlassmanagement entnehmen, dieses ist auf der Homepage der KBV abrufbar:
https://www.kbv.de/html/entlassmanagement.php
Auszug aus KGNW-FAQ-Liste zum Entlassmanagement nach § 39a Abs. 1 SGB V:
Müssen Verordnungen vorgenommen werden?
Nein. Es besteht keine Verordnungspflicht und es sind auch keine Sanktionsmöglichkeiten bei nicht erfolgter Verordnung vorgesehen. Dennoch sollten Krankenhäuser die grundsätzliche Möglichkeit der Ausstellung von Verordnungen organisatorisch sicherstellen. Es ist zulässig, das Ausstellen von Verordnungen auf Einzelfälle zu beschränken.
Können auch Ärzte in Weiterbildung Verordnungen ausstellen?
Hiervon ist abzuraten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenvertrages „kann“ das Verordnungsrecht durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ausgeübt werden. Damit ist zwar eine Verordnung durch Assistenzärzte unter Aufsicht allein nach dem Wortlaut nicht explizit ausgeschlossen, dennoch sollte der verordnende Arzt in jedem Fall den Facharztstatus besitzen, um Beanstandungen der Verordnungen zu vermeiden. Auch ist davon auszugehen, dass die ab 2019 einzuführende Krankenhausarztnummer nur an Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung vergeben wird.
Wann ist eine Mitgabe von Arzneimitteln nach § 14 ApoG vorrangig zur Verordnung?
Die Mitgabe nach ApoG steht grundsätzlich neben der Verordnungsmöglichkeit. Sie ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Überbrückung vor Wochenenden oder Feiertagen nur dann vorrangig, wenn mit der Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel die noch erforderliche medikamentöse Behandlung abgeschlossen werden kann; als zeitliche Grenze werden hier 2-3 Tage genannt. Wird ein Patient insofern beispielsweise an einem Freitag entlassen und benötigt noch 2 Tage Antibiose, wäre die Mitgabe vorrangig, benötigt er hingegen 6 Tage Antibiose, kann eine Verordnung ausgestellt werden.
Heilmittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements
Die Heilmittel-Richtlinie des G-BA regelt in § 16a die Versorgung mit Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements.
Insbesondere sind folgende Regelungen zu beachten:
› Das Krankenhaus (der Krankenhausarzt) kann im Rahmen des Entlassmanagements wie ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.
› Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass der Verordnungszeitraum von sieben Tagen nicht überschritten wird.
› Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entlassung aufgenommen werden und innerhalb von zwölf Kalendertagen abgeschlossen sein; nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen nach zwölf Tagen.
› Zuvor getätigte vertragsärztliche Verordnungen muss der Krankenhausarzt nicht berücksichtigen. Ebenso muss auch der weiterbehandelnde Vertragsarzt Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht berücksichtigen.
Auf der Verordnung muss das Entlassungsdatum vermerkt werden. Darüber hinaus erfolgt eine entsprechende Regelung zur Kennzeichnung dieser Verordnungen im oben genannten Rahmenvertrag.
Hilfsmittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements
Im Hilfsmittelbereich ist die gesetzlich vorgegebene Einschränkung des Verordnungszeitraums auf bis zu sieben Tage nicht uneingeschränkt auf alle Hilfsmittel anwendbar, beispielsweise im Fall der Versorgung mit einem Pflegebett. Die gesetzliche Vorgabe wurde daher zwar in die HilfsM-RL aufgenommen, jedoch wie folgt differenziert:
› Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, muss die Verordnung grundsätzlich so bemessen werden, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung nicht über-schritten wird. Hiervon kann abgewichen werden, wenn keine entsprechende Versorgungseinheit auf dem Markt verfügbar ist. Dann kann die nächstgrößere Versorgungseinheit abgegeben werden.
› Ist eine Verordnung von Hilfsmitteln erforderlich, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt diese Begrenzung der Verordnungsdauer nicht. Bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind (beispielsweise Hör- und Sehhilfen, Prothesen), ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine Verordnung durch das Krankenhaus unmittelbar erforderlich ist. Ausnahmen von dieser Regelung müssen begründet werden (zum Beispiel Versorgung mit einem Beatmungsgerät bereits in der Klinik).
In der HilfsM-RL wird ferner vorgegeben, dass der weiterbehandelnde Vertragsarzt rechtzeitig über die Verordnung zu informieren ist. Die Verordnungen sind für einen Zeitraum von sieben Kalendertagen gültig. Darüber hinaus muss ebenfalls das Entlassungsdatum auf der Verordnung angegeben und die Verordnung entsprechend gekennzeichnet werden.
Auszug aus KGNW-FAQ-Liste zum Entlassmanagement nach § 39a Abs. 1 SGB V:
Können schon während des Krankenhausaufenthaltes Hilfsmittel verordnet werden?
Diese Frage ist nicht eindeutig und abschließend geklärt. Das Entlassmanagement dient zwar in erster Linie der Überbrückung eines Zeitraums bis zum Aufsuchen eines Vertragsarztes und ist auf diejenigen Verordnungen beschränkt, die für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach Entlassung erforderlich sind. Nach Auffassung der KGNW lässt sich aus diesem Erforderlichkeitsgrundsatz gleichwohl keine Beschränkung der Verordnungsbefugnis auf diejenigen Hilfsmittel ableiten, die ausschließlich nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt werden. Auch Hilfsmittel, deren erstmaliger Einsatz bereits im Krankenhaus medizinisch notwendig ist (z.B. bei Anpassung von Beatmungsgeräten, Prothesen) und die zum Zeitpunkt der Entlassung zur Vermeidung von Versorgungslücken übergangslos benötigt (evtl. Unterarmgehstützen, Rollstuhl) oder vorhanden sein müssen (Pflegebett), können verordnet werden. Hilfsmittel, die hingegen einer individuellen Anfertigung erst nach Entlassung bedürfen und für eine dauerhafte Versorgung vorgesehen sind (in der Regel Hörhilfen, Sehhilfen) sollten nicht regelhaft im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden.
In jedem Fall empfiehlt sich vorab eine Rücksprache mit der Krankenkasse, um Regressforderungen zu vermeiden!
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.ukb.intern/C125696000418A5A/direct/entlassmanagement
Quelle KBV: www.kbv.de/media/sp/Verordnen_im_Rahmen_des_Entlassmanagements.pdf
Quelle KV: www.kvno.de/60neues/2017/17_09_rahmenvertrag/index.html
Quelle KGNW: www.kgnw.de/dv/mitgliederservice/archiv/kgnw_rs_2017_358.pdf/kgnw_rs_2017_358_anlage.pdf
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letzte Änderung am 28.05.2018 GB 3
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