Verordnungen/Arzneimittel

Arzneimittel-Richtlinien: Stand: 27.03.2025

Arzneimittel:

Heilmittel:

Hilfsmittel:


Link zur Ausfüllhilfe von Verordnungen:
Verordnungsinfo KV-Nordrhein: Arzneimittel
Kassenrezepte
BTM-Rezepte
Gültigkeit von Verordnung
Verordnung sonstige Kostenträger Arznei- und Heilmittel


Schnellübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), § 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gültig ab 01.04.2009 (Stand: 03.03.2023)

Schnellübersicht Verordnungsfähigkeit Arzneimittel

Diese Übersicht ermöglicht dem verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin und den Krankenkassen, sich schnell über Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zu informieren. Die Schnellübersicht kann den Arzt/die Ärztin nicht davon freistellen, sich mit den Inhalten der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen vertraut zu machen.


Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gelten die Verordnungsausschlüsse durch Gesetz oder Rechtsverordnung uneingeschränkt. Verordnungsausschlüsse sowie ggf. Ausnahmeregelungen nach der AM-RL gelten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel sind durch das Gesetz von der Verordnung ausgeschlossen. Sie sind für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verordnungsfähig. Für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel finden Sie in dieser Übersicht in der dritten Spalte Hinweise aus der AM-RL auf ein besonderes Gefährdungspotential bzw. auf eine unwirtschaftliche Verordnung bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der AM-RL fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin ausnahmsweise verordnet werden können.

Allgemeine Hinweise:

Ambulante Verordnungen am UKB – Arzneimittel/Heil- und Hilfsmittel

Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind einige Grundregeln zwingend zu beachten, um wirtschaftliche Nachteile für das Universitätsklinikum Bonn zu vermeiden. Durch die Krankenkassen werden zunehmend Prüfanträge gestellt. Das finanzielle Risiko, welches für das UKB in diesem Bereich besteht, läuft sich auf mehrere Millionen Euro pro Jahr ab. Nach Festsetzung eines Regresses muss die Summe vom Klinikum an die Prüfungsstelle der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigung zurückgezahlt werden.

Grundsätzlich gilt, dass eine ärztliche Verordnung nur bei ambulanter Behandlung ausgestellt werden darf. Das heißt, der Patient befindet sich unter Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und eines Überweisungsscheines am UKB in ärztlicher Behandlung und es findet ein persönlicher Arzt/Patientenkontakt statt.

Für Patienten, die in anderen Krankenhäusern in stationärer Behandlung sind und hier ambulant vorgestellt werden, dürfen keine Rezepte ausgestellt werden.

Seit dem 1. Januar 2025 ist das eRezept auch für Krankenhäuser rechtswidrig und Ausdrucke auf Papier. Muster 16 sollte nur noch im Ausnahmefall ausgestellt werden.

 

Vorrausetzungen für das Ausstellen von Verordnungen

Grundsätzlich darf jeder approbierte Arzt Privatrezepte ausstellen. Bei Kassenrezepten ist es komplizierter, denn die Verordnung muss im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen. Formulare der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dürfen ausschließlich für GKV-Versicherte verwendet werden. GKV-Formulare werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt, Privatrezepte müssen durch die Kliniken selbst angeschafft werden.

Gemäß BMV-Ä, Abschnitt 2, § 2 gehören zur Vertragsärztlichen Versorgung auch die ärztlichen Leistungen der poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (HSA), die ärztlichen Leistungen in ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA), sowie die ermächtigten sozialpädiatrischen Zentren (SPZ). Die durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein erteilten Institutsermächtigungen (IV), die Notfallambulanz und persönlichen Ermächtigungen (PE) sowie die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) zählen ebenso zur Vertragsärztlichen Versorgung.

Verordnungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Arzt sich persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist (BMV-Ä §15).

Für das eRezept benötigen Ärztinnen und Ärzte zwingend einen persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die dazugehörige Signatur-PIN. Der eHBA darf nicht von verschiedenen Personen einer Ambulanz verwendet werden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.

Weiterführende technische Hinweise und Erläuterungen zur Beantragung eines eHBA und zur Erstellung eines eRezeptes in Orbis, entnehmen Sie bitte dem KAS Handbuch: https://doku.ukb.intern/ukb/index.php/Telematik_Infrastruktur .

Haben Sie nach Ansicht des Videos noch offene Fragen, steht Ihnen das EPA Schulungsteam zur Verfügung: epa@ukbonn.de

 

Facharztstandard oder Facharztstatus?

Facharztstandard – Ärzte in Weiterbildung können in die Behandlung einbezogen werden, jedoch nur unter Verantwortung eines Facharztes bzw. Oberärzte. Im eRezept muss dieser als verantwortlicher Arzt eingetragen werden.

Facharztstatus - Sie haben bereits eine Facharztanerkennung und sind verpflichtet, die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen persönlich zu treffen.

Abrechnungsart  Welcher Arzt darf Verordnungen ausstellen und unterzeichnen?
AOP - ambulantes Operieren  keine Verordnungen gestattet!
ASV - Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung Facharztstatus – Arzt muss ASV-Teammitglied sein
Entlassmanagement - nur stationärer Bereich  Facharztstatus
HSA - Hochschulambulanz Facharztstandard
Institutsermächtigung Facharztstandard
Notfälle   Facharztstandard

 

In welcher Fallart dürfen Verordnungen ausgestellt werden?

Ob hier am UKB ein Rezept ausgestellt werden darf, hängt von der Fallanlage bzw. Abrechnungsart ab. Es wird zwischen den folgenden Fallanlagen / Abrechnungsarten verteilt:

  • Hochschulambulanzen (HSA)    
  • Institutsermächtigungen
  • §116b / Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
  • Persönliche Ermächtigung
  • Notfall
  • Ambulantes Operieren (AOP)

 

HSA/Institutsermächtigungen/§116b/ASV

Im Rahmen eines Hochschulfalles (HSA), der Institutsermächtigungen sowie bei §116/ASV dürfen alle Arzneimittel als GKV Rezept (eRezept/Muster16) gemäß Arzneimittelrichtlinie, Heilmittel auf GKV Muster 13 gemäß Heilmittelrichtlinie und Hilfsmittel auf GKV Muster 16 verordnet werden. Hierbei gilt, dass nur Verordnungen die zur aktuellen Behandlung und Diagnose passen, verordnet werden dürfen.

 

Persönliche Ermächtigung

Im Rahmen der persönlichen Ermächtigung sind Verordnungen nur möglich, soweit es der Ermächtigungsumfang vorsieht.

 

Notfall

Im Notfall dürfen nur die zur Notfallbehandlung erforderlichen Arzneimittelverordnungen in kleinstmöglicher Packungsgröße ausgestellt werden.

 

AOP

Keine Verordnung bei ambulanten Operationen!

Bei Patienten, die ambulant operiert werden, gelten folgende Grundsätze für die Versorgung von Arzneimitteln. Dem Patienten werden für die Durchführung der Eingriffe einschl. der erforderlichen Vor- und Nachuntersuchungen benötigten Arzneimittel (Verbandmittel, Hilfsmittel und Verbrauchsmittel) vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Dies schließt auch die Versorgung im Anschluss an den Eingriff ein. Dabei soll die mitgegebene Menge so bemessen sein, dass die Versorgung des Patienten in der Regel für den Zeitraum bis zu 3 Tagen nach der Durchführung des Eingriffs gesichert ist. Das Krankenhaus ist nicht berechtigt, dieses Arzneimittel auf Kassenrezept zu verordnen. (§ 11 des AOP-Vertrages nach § 115 SGB V).

 

Verordnungseinschränkungen beachten

Versicherter Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese nicht nach §34 SGB V und den  Arzneimittelrichtlinien in der aktuellen Fassung  ausgeschlossen sind. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von einer Verordnung ausgeschlossen, es sei denn, sie gelten nach den Arzneimittelrichtlinien bei der Behandlung schwerwiegender Behandlungen als Therapiestandard. In diesen Fällen können sie zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung ausnahmsweise verordnet werden ( https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/120/ ).

Bei der Arzneimittelversorgung sind die  gesetzlichen  Verordnungsausschlüsse und die zugelassenen Ausnahmen zu beachten, sowie die Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse  durch Rechtsverordnung  und durch  diese Richtlinie  (
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/ ) bei der Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Der „Off-Label-Use“ von Medikamenten ist in Abschnitt K, §30 AM - RL wie folgt geregelt:
Die Verordnung von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten ist zulässig, wenn 1. die Expertengruppen nach § 35b Abs. 3 Satz 1 SGB V mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers eine positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als Empfehlung abgegeben und 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlung in diese Richtlinie übernommen.

Bitte beachten Sie zum Thema Off-Label-Use das  Rundschreiben 05/2019.

https://www.ukb.intern/C125696000414BA9/vwLookupDownloads/VIN_10_2014.pdf/$FILE/VIN_10_2014.pdf

 

Arzneimittel

Bei  verschreibungspflichtigen  Arzneimitteln gelten die Verordnungsausschlüsse durch Gesetz oder Rechtsverordnung uneingeschränkt. Verordnungsausschlüsse sowie ggf. Ausnahmeregelungen nach der AM-RL gelten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


Nichtverschreibungspflichtige  Arzneimittel sind durch das Gesetz von der Verordnung ausgeschlossen. Sie sind für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verordnungsfähig. Für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel finden Sie in dieser Übersicht in der dritten Spalte Hinweise aus der AM-RL auf ein besonderes Gefährdungspotential bzw. auf eine unwirtschaftliche Verordnung bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der AM-RL fest, welche nicht verschreibungspflichtigen  Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin ausnahmsweise verordnet werden können.

https://www.kbv.de/html/arzneimittel-richtlinie.php

 

Diese Übersicht ermöglicht es dem verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin, sich schnell über Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zu informieren. Die Schnellübersicht kann den Arzt/die Ärztin jedoch nicht davon freistellen, sich mit den Inhalten der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen vertraut zu machen.

https://www.kbv.de/media/sp/Schnelluebersicht_Arzneimittel.pdf

 

Heilmittel

Heilmittel dürfen im Rahmen der Heilmittelrichtlinie auf GKV Muster 13 verabschiedet werden. Unter dem folgenden Link finden Sie die aktuelle Arzneimittelrichtlinie sowie weitere Informationen zum Thema.

https://www.kbv.de/html/heilmittel.php

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisWissen_Heilmittel.pdf

 

Hilfsmittel

Der Arzt verordnet allgemeine Hilfsmittel auf  Muster 16  (Arzneimittelformular). Das eRezept steht für Hilfsmittel derzeit noch nicht zur Verfügung. Das Hilfsmittel muss so eindeutig wie möglich bezeichnet werden. Alle für die individuelle Versorgung notwendigen Einzelangaben sind auf dem Rezept zu verzeichnen. Der Patient wendet sich mit dem Rezept an seine Krankenkasse. Bei individuell angefertigten und zugerichteten Hilfsmitteln vergewissert sich der behandelnde Arzt, ob das Hilfsmittel der Verordnung entspricht und seinen Zweck erfüllt.

https://www.kbv.de/html/hilfsmittel.php

 

Mehrfachverordnungen eRezept

Im Rahmen des eRezeptes ist eine Mehrfachverordnung eingeführt worden. Die Mehrfachverordnung ist für chronisch kranke Patienten vorgesehen, die regelmäßig Arzneimittel in unveränderter Dosierung verordnet bekommen. Die Wirtschaftsverordnung sieht vor, dass ein Medikament erst wieder abgegeben werden darf, wenn die zuletzt verordnete Packung verbraucht ist, bzw. sich dem Ende nähert. In der Regel ist das bei einer N3 Packung eine Verordnung je Quartal. Mit der Mehrfachverordnung sollen den Patienten nun der Weg zum Arzt erspart werden und dem Arzt der Aufwand nur für eine Rezeptausstellung je Quartal erfolgen. Allerdings gibt es dann auch nur den Behandlungsfall im Ausstellungsquartal, in den Folgequartalen löst der Patient nur seine 2. oder 3. Verordnung der Mehrfachverordnung in der Apotheke ein und hat keinen Kontakt zum Arzt. Es gibt denn gäbe andere Gründe für einen Arzt/Patienten Kontakt. Die Mehrfachverordnung eignet sich nicht für die Dosierung oder kurzfristige Änderungen der Medikation.

Weitere Erläuterungen zur Mehrfachverordnung finden Sie auch auf der Seite der KBV:

https://www.kbv.de/html/1150_65541.php

 

Mehrfachverordnungen eRezept - Vorgehen in Orbis:

  1. Ausstellender
  2. Arzt oder Arzt in Weiterbildung auswählen. Arzt in Weiterbildung sofern noch kein Facharzt
  3. Verantwortlicher Arzt bzw. Oberarzt auswählen
  4. LANR wird bei korrekter Arztanlage automatisch eingefügt
  5. Pharmindex plus – Um eine korrekte Verordnung mit allen erforderlichen Angaben sicherzustellen, müssen Arzneimittel darüber ausgewählt und in das Rezept eingeführt werden.
  6. Dosierung muss manuell eingefügt werden – Achtung überschreitet die Dosierung die zulässige Tagesdosis laut Packungsbeilage liegt ein Off-Label-Use vor, der vorab bei der Krankenkasse genehmigt werden muss.
  7. Mehrfachverordnung – Falls vom Arzt für sinnvoll erachtet, können bis zu 3 Folgepackungen verordnet werden.
  8. Um eine Packung hinzuzufügen, klicken Sie auf das weiße Feld

Persönlicher Arzt/Patienten Kontakt erforderlich?

Immer wieder kommt es vor, dass Rezepte nur telefonisch oder postalisch angefordert werden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Rezeptes ist die Anlage eines Behandlungsfalls. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem HSA-Fall dieser nur bei einem persönlichen Arzt/Patienten Kontakt angelegt und abgerechnet werden darf.

Falls der Arzt zu einer Erkrankung telefonisch beraten hat und diese Beratung in der Patientenakte dokumentiert wurde, die Kontaktaufnahme vom Patienten ausging und eine Überweisung vorgelegt wird, ist das Ausstellen eines eRezeptes bzw. Muster 16 im Ersatzverfahren sowie die Anlage und Abrechnung des Behandlungsfalls möglich.

Bei ASV-Fällen und Fällen im Rahmen der Institutsermächtigung ist die Anlage eines Behandlungsfalls auch ohne tel. Arzt-/Patientenkontakt möglich. In diesem Fall wird der Verwaltungskomplex abgerechnet. Auch hier ist es zwingend erforderlich, dass eine aktuelle Überweisung für dieses Quartal vorliegt.

 

Besonderheiten Stationäre Fälle - Verordnungen im Entlassmanagement

Sofern ein Patient dem Entlassmanagement zugestimmt hat und Verordnungen für die Anschlussversorgung bei der Entlassung aus der stationären Behandlung notwendig sind, dürfen beim Papierausdruck ausschließlich die Vordrucke mit dem Eindruck „Entlassmanagement“ verwendet werden. Bevorzugt ist jedoch auch hier das eRezept zu verwenden. Krankenhäuser dürfen seit dem 1. Oktober 2017 im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen, soweit dies erforderlich ist. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können neben Arzneimittelverordnungen in begrenztem Umfang auch Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen begrenzten Zeitraum verordnen. Das Krankenhaus hat den weiterbehandelnden Arzt rechtzeitig über die medikamentöse Therapie zum Zeitpunkt der Entlassung, die Dosierung und die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel zu informieren. Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus bekannten Medikation müssen dargestellt und erläutert werden. Gegebenenfalls sind auch Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben. Die Verordnung muss spätestens am Entlasstag veröffentlicht werden. Hat der Patient dem Entlassmanagement nicht zugestimmt, dürfen keinerlei Verordnungen ausgestellt werden!

Bitte nutzen Sie in Orbis ausschließlich den folgenden Weg für das Entlassmanagement:

 

Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier:

http://www.ukb.intern/C125696000414BA9/vwLookupDownloads/kgnw_rs_2018_197_anlage.pdf/$FILE/kgnw_rs_2018_197_anlage.pdf

 

Weitere Informationen zum Entlassmanagement sind im Intranet unter folgendem Link zu finden:

http://www.ukb.intern/C125696000418A5A/direct/verordnungen-im-rahmen-des-entlassmanagements

 

Die Abholung/Bestellung ambulanter blanko Rezepte findet ab sofort nach vorheriger Anfrage an Ambulanzrezeptbestellung@ukbonn.de statt.

Folgend finden Sie die wichtigsten Informationen auch in Kürze als Handout zusammengefasst:

  1. Verordnungen am UKB
  2. Rezeptabholung

Weitere Informationen finden Sie auch auf der ePA-Hauptseite unter der Rubrik „ärztlicher Dienst“ im Feld „Arzneimittelverordnungen“: https://doku.ukb.intern/ukb/index.php/Hauptseite_ePA

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Birgit Mau, Geschäftsbereich 3, Tel: 15195, E-Mail: Birgit.Mau@ukbonn.de

 

 

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letzte Änderung am 07.05.2025 GB 3