Auf dieser Seite finden Sie den Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V "Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag)". In der Anlage 1 dieses Vertrages sind abschließend die Leistungen aufgeführt, die Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen gemäß § 115b SGB V darstellen (§ 4, AOP-Vertrag). In Anlage 2 finden Sie "Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen gemäß Anlage 1 erforderlich sein kann (Kontextfaktoren)" (§ 8 , AOP-Vertrag).
Im Rahmen der Erweiterung des AOP-Katalogs mit Wirkung zum 01.01.2023 wurden die G-AEP-Kriterien durch Kontextfaktoren ersetzt. In diesem Zusammenhang wurden die bisherigen Kategorien 1 und 2 aufgelöst. Bisher bestehende OPS-bezogene Regelungen der Kategoriezuordnung wurden weitestgehend in die Kontextfaktoren integriert. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Schulungsunterlagen S06 "Erfassung medizinischer Begründungen (MBEG) in Orbis" auf unserer Seite Schulungsunterlagen.
AOP-Vertrag 2025
Anlage 1 (AOP-Katalog ab 1.1.2025)
Anlage 2 (Kontextfaktoren ab 1.1.2025)
AOP-Vertrag 2024
Anlage 1 (AOP-Katalog ab 1.1.2024)
Abschnitt 2 der Anlage 1 des AOP-Vertrages mit Wirkung ab 01.07.2024
Anlage 2 (Kontextfaktoren ab 1.1.2024)
AOP-Vertrag 2023
Anlage 1 (AOP-Katalog ab 1.1.2023)
Anlage 2 (Kontextfaktoren ab 1.1.2023)
Hinweise der Fa. Dedalus zur Umsetzung in ORBIS (Stand 2023)
Archiv der bis zum 31.12.2022 gültigen Regelungen
Ab diesem Abschnitt finden Sie alle Informationen über die "Kataloge ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe" nach § 115b Abs. 1 SGB V bis zum 31.12.2022. Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können, sind mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet. Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante, als auch eine stationäre Durchführung möglich ist, sind mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet. Bei Vorliegen bzw. Erfüllung der Kriterien der allgemeinen Tatbestände gem. § 3 Abs. 3 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V kann bei Leistungen mit der Ziffer „1“ jedoch eine stationäre Durchführung dieser Eingriffe erforderlich sein. Zu einigen OPS-Kodes existiert eine z.B. nach Alter oder Diagnose differenzierte Zuordnung der Kategorie, die den entsprechenden Kategoriefeldern im Einzelnen zu entnehmen ist.
Der Katalog gliedert sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der EBM-Systematik in folgende drei Abschnitte:
Abschnitt 1
Abschnitt 1 beinhaltet ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gem. § 115 b SGB V, die im EBM in Anhang 2 zu Kapitel 31 enthalten sind. Hier finden sich ausschließlich Angaben zu OPS-Kodes sowie die Zuordnungen in die Kategorien 1 und 2. Abrechnungsgrundlage ist der jeweils gültige EBM. Für die Operationen und Eingriffe des Abschnittes 1 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS.
Abschnitt 2
Abschnitt 2 beinhaltet ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gem. § 115 b SGB V, die im EBM außerhalb des Anhanges 2 zu Kapitel 31 aufgeführt sind. Hier finden sich im Gegensatz zu Abschnitt 1 neben dem OPS und den Kategorien auch Angaben über die dazugehörigen EBM-Leistungen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass für diese Leistungen im EBM keine eindeutige Zuordnung von OPS-Kodes zu EBM-Ziffern existiert. Für die Operationen und Eingriffe des Abschnittes 2 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS.
Abschnitt 3
Abschnitt 3 enthält ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Leistungen gem. § 115 b SGB V ohne OPS-Zuordnung. D.h. hier werden ausschließlich EBM-Leistungen aufgeführt. Aufgrund inhaltlicher Differenzen in der Leistungsbeschreibung von EBM und OPS wurde auf eine Zuordnung von OPS-Kodes zu den einzelnen EBM-Leistungen verzichtet. Für die Operationen und Eingriffe des Abschnittes 3 gilt die Leistungsbeschreibung des EBM.
Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag)
Bitte beachten Sie, dass die stationäre Durchführung von Leistungen aus dem AOP-Katalog routinemäßig eine Prüfung durch die Kostenträger auslöst. Um die Notwendigkeit der stationären Durchführung gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf einen gemeinsamen Katalog von Kriterien (G-AEP) verständigt. Die Kriterien sollen Transparenz darüber schaffen, wann eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus nach Auffassung der Vertragspartner erforderlich ist:
Damit die durch den aufnehmenden Arzt erhobenen AEP-Prüfkriterien vereinbarungsgemäß bei der Abrechnungsprüfung herangezogen werden können, empfehlen wir Ihnen daher dringend das elektronische Formular bei jeder stationären Durchführung von Leistungen aus dem AOP-Katalog in ORBIS auszufüllen. Das entsprechende Formular "AEP-Prüfkriterien" finden Sie in Orbis in der Rubrik "Aufnahme- und Behandlungsplanung":
Aufruf des Formulars "AEP-Prüfkriterien" in ORBIS
AOP-Kataloge 2022
AOP-Katalog 2022, Abschnitt 1-3
AOP-Kataloge 2021
AOP-Katalog 2021, Abschnitt 1-3
AOP-Kataloge 2020
AOP-Katalog 2020, Abschnitt 1-3
AOP-Kataloge 2019
AOP-Katalog_2019, Abschnitt_1-3
AOP-Kataloge 2018
AOP-Katalog_2018,_Abschnitt_1-3
AOP-Kataloge 2017
AOP-Katalog_2017, Abschnitt_1-3
AOP-Kataloge 2016
AOP-Katalog_2016, Abschnitt_1-3
AOP-Kataloge 2015
AOP-Katalog_2015, Abschnitt_1-3
AOP-Kataloge 2014
AOP-Katalog_2014, Abschnitt_1-3
AOP-Kataloge 2013