20.10.21 | News aus dem GB 1

Achtung! Verpflichtender Nachweis über Impfschutz oder Immunität gegen Masern für alle Mitarbeiter*innen

Letzte Erinnerung über die Erbringung des verpflichtenden Nachweises über Impfschutz oder Immunität gegen Masern für Beschäftigte, die nach 1970 geboren sind - ansonsten Gefährdung der Weiterbeschäftigung ab dem 01.01.2022

Seit dem 01.03.2020 gilt die Regelung zum Nachweis über den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern für in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätige Beschäftigte, vgl. § 20 Absatz 9, Nr. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG). 

Jede/r in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung, somit u.a. am UKB, tätige Beschäftigte hat einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder einen Nachweis darüber, dass er/sie aus medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden kann, vorzulegen. Vor 1971 geborene Personen sind aufgrund anzunehmender natürlicher Immunität nicht betroffen.

Somit ist der Nachweis für alle Beschäftigte des UKB, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, bis zum Ablauf des 31.07.2021 verpflichtend in der Personalabteilung / GB1 vorzulegen.

Sollten wir von Ihnen nicht bis spätestens zum Ablauf des 12.11.2021 den, von einem Arzt unterschriebenen, Nachweis in Form des beigefügten Formulars vorliegen haben, ist eine Weiterbeschäftigung nach dem 31.12.2021 gefährdet. Senden Sie dieses vorzugsweise per E-Mail an Masernschutz@ukbonn.de.

zum Formular