Information zur Überlastungsanzeige

 

Information zu der Überlastungsanzeige nach § 15 und § 16 Arbeitsschutzgesetz

 

 

 



 

Wann ist eine Überlastungsanzeige zu schreiben?
Bitte nutzen Sie die Überlastungsanzeige, wenn absehbar ist, dass aus eigener Kraft der Arbeitsanfall nicht mehr geleistet werden kann und/ oder dass Schäden für den AG drohen oder wenn arbeitsvertragliche Pflichten oder sonstige vertragliche Pflichten (Behandlungsvertrag/ Krankenhausaufnahmevertrag) nicht mehr erfüllt werden können (die Versorgung der Patienten/innen nicht mehr sichergestellt werden kann). In diesem Fall ist unverzügliches Handeln (ohne schuldhaftes Zögern) erforderlich ( vgl. § 16 ABs. 1 ArbSChG ).

 

§ 16 ArbSchG Besondere Unterstützungspflichten

  • (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

 

 

 

 

Neuer Meldeweg
Bitte nutzen Sie zur Meldung ab sofort die hierfür bereitgestellten elektronischen Formularmasken. Sie sichern ab, dass die von Ihnen beschriebenen Situationen lesbar sind und beim Empfänger der Anzeige auch ankommen. Bitte verwenden Sie nicht mehr die Papierdokumente.

 

 

 

 

 

Bei Fragen zur Formularerstellung und/oder technischen Problemen wenden Sie sich an Frau Tuschy Tel :19828 oder Herr Kerrouri Tel : 54821