15.12.25 | CampusNews
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie informieren, dass der Vorstand – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – beschlossen hat, zugunsten der Teilzeitbeschäftigten auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Verzicht gilt über den 31.12.2025 hinaus bis zum 30.06.2026.
Der Verzicht bezieht sich auf die Ansprüche, die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.10.2023 (C-660/23) sowie der Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5.12.2024 (8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20) entstehen könnten. Dies betrifft insbesondere Ansprüche wegen Überschreitung der Arbeitszeit, wie z. B. Überstundenzuschläge.