Ab dem 1.1.2022 muss das UKB für den Schriftverkehr mit Gerichten ein sogenanntes "Besonderes elektronisches Behördenpostfach" ("beBPo") einrichten.
Das beBPo muss wie folgt genutzt werden:
-
In allen Verfahren, in denen das UKB nicht durch externe Rechtsanwälte oder durch seine internen Syndikusrechtsanwälte vertreten wird,
-
Für den Empfang von gerichtlichen Schreiben und für die Versendung von Schriftsätzen (z.B. Klagen, Anträgen und sonstigen Schriftsätzen in Verfahren, bei denen das UKB als Kläger, Beklagter oder in sonstiger Weise an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist.).
-
Für die Einreichung von Gutachten, die Ärzte des UKB als gerichtlich beauftragte Sachverständige in einem Gerichtsverfahren einreichen, muss das BeBPo nicht genutzt werden.
Dr. Stephanie Schwedhelm,
Leitung der Stabsstelle Recht